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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Acus GmbH & Co. KG

1. Allgemeines

Verlangen von Acus GmbH & Co. KG verpflichtet sich der Mieter zur Vorlage der Rechnung des Autohauses bei dem die Wartung durchgeführt worden ist.

Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel bzw. Beschädigungen nach persönlicher Überprüfung übernommen hat, soweit nicht im Mietvertrag Mängel oder Beschädigungen schriftlich vermerkt sind. Der Mieter erklärt des Weiteren, dass er sich von dem Stand des Kilometerzählers sowie dem Vorhandensein des gesamten Zubehör des Kraftfahrzeuges (Bordmappe vollständig inkl. original Serviceheft, Reserverad, Wagenheber, Verbandskasten vollständig, Anhängerkupplung, Warndreieck, Navigations-DVD, etc.) und dem Tankinhalt überzeugt hat.

Die Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat das Fahrzeug mit der gleichen Kraftstoffmenge wie bei der Fahrzeugübernahme im Mietvertrag festgehalten zurückzugeben. Es muss der von dem Kfz-Hersteller angegebene/empfohlene Kraftstoff beim Betanken des Fahrzeuges durch den Mieter verwendet werden. Sollte bei Rückgabe des Mietobjekts nicht die vereinbarte Kraftstoffmenge wie bei Fahrzeugübergabe befüllt sein, ist der Vermieter berechtigt die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung zu stellen, hier wird ein Pauschalpreis von 2,00 EUR pro Liter Kraftstoff berechnet.

1.1 Fahrzeugortung

Die Fahrzeuge können mit Systemen zur Fahrzeugortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein, um Ihr Fahrzeug zu lokalisieren, falls es gestohlen oder nicht an die Mietstation zurückgebracht wird oder um ein Fahrzeug im Falle eines Unfalls oder einer Panne zu orten.

2. Besondere Pflichten des/der Mieter

2.1 Allgemeines

Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs bestehenden Vorschriften und Gesetze zu befolgen. Bei einer gewerblichen Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Der Mieter ist verpflichtet, das vorgeschriebene Motorenöl und Kühlwasser in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Bei Langzeit- bzw. Dauermieten (Mietdauer ab 1 Monat) werden Motoröl, Kühlwasser, Scheibenwaschflüssigkeit sowie alle Leuchtmittel/-einheiten der Fahrzeugaußenbeleuchtung nicht ersetzt. Der Mieter ist verpflichtet nur original Ersatzteile / Motorenöle direkt vom Fahrzeughersteller zu verwenden bzw. einzusetzen.

2.2 Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, dessen Berufsfahrern und in dem Mietevertrag ausdrücklich angegebenen Fahrern mit einem für das Kraftfahrzeug gültigen Führerschein geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers sowie sein Eigenes zu vertreten und haftet in jeder Form voll dafür. Alle den Mieter betreffenden Bestimmungen bzw. Vereinbarungen dieses Vertrages gelten auch für den jeweiligen berechtigten Fahrer. Insbesondere müssen die im Mietvertrag genannten Fahrer oder die von dem Mieter dazu berechtigten Personen fahrtüchtig im Sinne des Gesetzes sein, sowie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das angemietete Fahrzeug sein. Das Fahrzeug darf nur im Vorhandensein der vollen Fahrtauglichkeit geführt werden. Das Führen unter Rauschmitteln (Alkohol, Drogen etc.) ist ausdrücklich untersagt. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Mieter in der Höhe des vollständigen Listenpreises. Eine Untervermietung/Drittvermietung ist nicht gestattet.

2.3 Obhutspflicht

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. Verstößt der Mieter bzw. der Nutzer gegen diese Bedingungen, so hat er im Falle des Diebstahls des Fahrzeuges an Acus GmbH & Co. KG den vollen Schadensersatz des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges zuzüglich Nebenkosten zu leisten.

2.4 Nutzungsbeschränkung

Dem Mieter ist es untersagt das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen (öffentlich und geschlossen), Fahrertrainings, Testzwecken, Geländefahrten sowie zu rechtswidrigen Zwecken, auch soweit nur nach dem Recht des Tatorts verboten, insbesondere zur Beförderung von Gefahrengut zu benutzen. Eine Beladung des Kraftfahrzeuges über das gesetzliche Maß sowie nach Vorgabe des Herstellers (siehe Kopie Fahrzeugschein im Kfz), ist unzulässig. Eine Untervermietung, Drittvermietung oder eine Weitervermietung ist ausdrücklich untersagt.

2.5 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet und erfordern im Einzellfall die schriftliche Genehmigung von Acus GmbH & Co. KG – festgehalten auf der Vorderseite des Mietvertrages. Dies gilt besonders für sämtliche osteuropäischen Länder, wie Kroatien, Slowenien, Serbien, Montenegro, Bosnien, Mazedonien, Albanien, Kosovo, Tschechoslowakei, Polen, Bulgarien sowie Staaten der Guss, die Länder des nahen Ostens, Afrika, etc. (für diese Länder besteht kein Versicherungsschutz).

2.6 Anzeigepflicht bei Unfall

Der Mieter ist verpflichtet, stets zur Ermittlung des Unfallschadens die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Der Mieter oder dessen Fahrer ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeitpunkt, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und Acus GmbH & Co. KG unverzüglich auf dem ausgehändigten Schadenformular schriftlich mitzuteilen. Gegnerische Ansprüche dürfen in keiner Form vor Ort anerkannt werden. Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeuges erfolgt ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet Acus GmbH & Co. KG den Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und ihn bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch unverzügliche Erteilung der erforderlichen Informationen (Schadenformular) zu unterstützen. Der Vermieter behält sich andernfalls vor, die durch nicht unverzügliche Bereitstellung des Schadensformulars (vollständig ausgefüllt) hieraus resultierenden Schäden gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Bei einem Unfall, verursacht durch Eigenschuld oder mechanische Schäden infolge nachlässiger Benutzung des Fahrzeugs werden dem Mieter Minimum 5-10 Tage für die Stillstandzeit es Wagens verrechnet, bis zur Fertigstellung der Reparatur (Tarif pro Tag 1-2 Tage).

2.7 Mietdauer und Rückgabe

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten (montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr) bei Acus GmbH & Co. KG, Burgthann zurückzugeben. Sollte der Mieter diese Vertragspflicht nicht einhalten, besteht für den Vermieter der Verdacht einer Fahrzeugunterschlagung. Falls der Mieter die vertraglich vereinbarte Fahrzeugrückgabe ändern möchte, ist in jedem Fall die vorherige schriftliche Genehmigung durch Acus GmbH & Co. KG einzuholen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges, des gesamten Fahrzeugzubehör sowie der Fahrzeugdokumente und aller ausgehändigter Kfz Schlüssel am vereinbarten Rückgabeort verpflichtet den Mieter zum Ersatz an Acus GmbH & Co. KG des dadurch entstandenen Schadens.

Eine verspätete Rückgabe des Fahrzeuges berechtigt Acus GmbH & Co. KG zur Berechnung einer Strafgebühr. Es besteht eine Kulanzzeit von 1 Stunde ab vereinbartem Rückgabetermin. Bei einer Verspätung von mehr als 1 Stunde wird eine Gebühr in Höhe von 15,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. pro angefangene Stunde berechnet. Ab einer Verspätung von mehr als 6 Stunden wird der volle Tagessatz gemäß Mietvertrag zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. in Rechnung gestellt. Der Vermieter behält sich vor, bei nicht rechtzeitiger Rückgabe oder bei fehlender Absprache weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

2.7a Reinigungspflicht und Rauchverbot

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Rückgabe in einem gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Bei üblicher Verschmutzung durch die vertragsgemäße Nutzung ist eine handelsübliche Reinigung ausreichend. Bei starker Verschmutzung des Fahrzeuginnenraums oder der Fahrzeugaußenseite ist Acus GmbH & Co. KG berechtigt, eine professionelle Reinigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen. Die Reinigungskosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt und betragen pauschal:

  • Innenreinigung (Saugen, Abwischen): 45,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Intensive Innenreinigung bei starker Verschmutzung: 120,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Außenreinigung (Waschanlage): 25,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Intensive Außenreinigung (Handwäsche): 60,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Geruchsbeseitigung/Ozonbehandlung: 150,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.
  • Polsterreinigung: ab 200,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt.

In allen Fahrzeugen von Acus GmbH & Co. KG gilt ein striktes Rauchverbot. Bei Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine Strafgebühr in Höhe von 300,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. fällig. Zusätzlich werden die Kosten für eine Geruchsbeseitigung (Ozonbehandlung) sowie gegebenenfalls eine Polsterreinigung dem Mieter in Rechnung gestellt. Bei starker Geruchsbelästigung oder dauerhaften Schäden am Fahrzeug (z.B. Brandlöcher) haftet der Mieter in voller Höhe für die entstandenen Kosten einschließlich der Wertminderung des Fahrzeuges.

Das Rauchen elektronischer Zigaretten (E-Zigaretten, Vaporizer etc.) ist ebenfalls untersagt und wird wie das Rauchen herkömmlicher Tabakwaren behandelt.

2.8 Mietpreis

Die im Mietvertrag vereinbarten und dokumentierten Mietpreise sind bindend. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist Acus GmbH & Co. KG dazu berechtigt abweichend der Preise vom Mietvertrag – nach Tagesgebühr und Kilometerpreis entsprechend der gültigen Preisliste von Acus GmbH & Co. KG abzurechnen. Der Mietpreis – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ist sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung an Acus GmbH & Co. KG fällig. Bei einer Mietdauer von mehr als einem Monat ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis jeweils zum 1. eines Kalendermonats auf das angegebene Konto von Acus GmbH & Co. KG zu überweisen.

Als Geldeingang gilt die Gutschrift des Betrags auf dem Konto von Acus GmbH & Co. KG. Der Vermieter ist dazu berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe oder in der nachgewiesenen tatsächlichen Höhe zu erheben. Ein Verzug tritt ein, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, sofern der Mieter den vereinbarten Mietpreis nicht fristgerecht - wie im Vertrag vereinbart – bezahlt.

2.9 Wartung des Fahrzeuges (Dauer- bzw. Langzeitmiete ab 1 Monat)

Der Mieter verpflichtet sich bei einer Langzeitmiete das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des Herstellers die Wartungs- und Servicearbeiten nur in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter. Der Mieter hat die Durchführung der Wartung durch einen entsprechenden Eintrag im Serviceheft des Fahrzeuges nachzuweisen.

2.10 Sonstige Reparaturen

Reparaturen an dem Mietfahrzeug, insbesondere die Kosten für Verschleißreparaturen trägt der Mieter (gilt nur bei Dauer- bzw. Langzeitmiete ab 1 Monat Mietdauer). Dies gilt auch für die Kosten von Reifenersatz, sofern dieser aufgrund nicht ordnungsgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter bzw. den autorisierten Fahrer beruht. Bei Reparaturen ab 80 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vom Mieter vorab die schriftliche Freigabe durch den Vermieter einzuholen.

2.10a Winterreifenpflicht und saisonaler Reifenwechsel

Gemäß der situativen Winterreifenpflicht nach § 2 Abs. 3a StVO müssen Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte) mit Winterreifen ausgestattet sein. Acus GmbH & Co. KG stellt sicher, dass die Fahrzeuge entsprechend der Jahreszeit mit geeigneter Bereifung ausgestattet sind.

Der saisonale Reifenwechsel erfolgt zu folgenden Zeiträumen:

  • Winterreifen: Montage ab Oktober bis spätestens Mitte November
  • Sommerreifen: Montage ab März bis spätestens Mitte April

Bei Kurzzeitmieten (bis zu 1 Monat):
Die Kosten für den saisonalen Reifenwechsel trägt der Vermieter. Das Fahrzeug wird mit der jahreszeitlich angemessenen Bereifung übergeben.

Bei Langzeit- bzw. Dauermieten (ab 1 Monat):
Die Kosten für den saisonalen Reifenwechsel (Montage/Demontage und Einlagerung der nicht genutzten Reifen) trägt der Mieter. Der Reifenwechsel ist in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf durchschnittlich 60,- EUR bis 100,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Wechsel. Der Mieter hat den Reifenwechsel rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Saison durchzuführen und Acus GmbH & Co. KG die entsprechende Rechnung vorzulegen.

Bei Mietverträgen, die den gesamten Wechselzeitraum (z.B. Oktober bis April) abdecken, ist der Mieter für die rechtzeitige Durchführung des Reifenwechsels verantwortlich. Der Vermieter weist den Mieter rechtzeitig auf den bevorstehenden Reifenwechsel hin.

Verstößt der Mieter gegen die Winterreifenpflicht oder unterlässt er den rechtzeitigen Reifenwechsel, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden und Bußgelder in voller Höhe. Dies gilt insbesondere bei Unfällen, die aufgrund nicht angemessener Bereifung verursacht wurden. In diesem Fall entfällt jeglicher Versicherungsschutz und der Mieter haftet vollumfänglich.

2.11 Kaution

Die geleistete Kaution kann vom Vermieter als Sicherheitsleistung aller Art verwendet werden. Sie dient sowohl zur Deckung etwaiger Schäden, Mehrkilometer als auch im Falle jeglicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Mieter. Dies gilt auch bei Verstößen gegen den Mietvertrag oder den allgemeinen Vermietbedingungen von Acus GmbH & Co. KG. Ebenso ist der Vermieter berechtigt die Kaution bei einer gegebenenfalls vorzeitigen Rückgabe in der Höhe des entstand Schadens (Bruttobetrag der entfallenen Miete zuzüglich Zinsen) zu verwenden.

3. Pflichten des Vermieters

3.1 Fahrzeugzustand

Acus GmbH & Co. KG überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug.

3.2 Versicherung

Das Fahrzeug ist entsprechend der Festlegung auf der Vorderseite des Mietvertrages versichert. Nicht beinhaltet sind folgende Bestandteile: Reifen, Felgen, Verdeck, Polsterung, Sitze, Antenne, Getriebe, Radio, CD-Player, CD-Wechsler, Navigationssystem, Glasschäden usw.

3.3 Wartung (Kurzzeitmiete bis zu 1 Monat)

Die Wartung wird von dem Vermieter durchgeführt.

3.4 Reparaturen (Kurzzeitmiete bis zu 1 Monat)

Wird während der Mietzeit eine Reparatur fällig um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis hin zum Kostenbetrag von 50,- EUR ohne Rücksprache beauftragen. Bei erforderlichen Reparaturen die den vorgenannten Kostenbetrag übersteigen, ist in jedem Fall die schriftlich Genehmigung von Acus GmbH & Co. KG erforderlich. Den Auftrag gibt in diesem Fall dann der Vermieter an die Vertragswerkstatt.

3.5 Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr fahrfähig ist, ist der Mieter (Kurzzeitmiete bis zu 1 Monat Mietdauer) berechtigt, einen autorisierten Abschleppdienst mit dem Transport zur nächstliegenden Vertragswerkstatt zu beauftragen, die sich maximal 30 Kilometer von dem Abschlepport befindet. Die Kosten hierfür werden von dem Vermieter nach dem Nachweis der Notwendigkeit erstattet, sofern nicht der Mieter den technischen Defekt zu verantworten hat. Weitere Kosten werden an den Mieter durch Acus GmbH & Co. KG nicht erstattet. Ein insoweit erforderlicher Reparaturauftrag ist vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers hat der Mieter sofort an Acus GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.

4. Haftung des Mieters bzw. des Fahrers

4.1

Der Mieter haftet gegenüber Acus GmbH & Co. KG in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder Obhutspflichten, Beschädigungen von Sitzen, Sitzbezügen und Bodenteppichen, Schäden an Felgen und Reifen, Verdeck, Polsterungen, Antenne, Getriebe, Radio, CD-Player, CD-Wechsler, Navigationssystem, Kupplung, Glasschäden usw. sowie für Schäden die aufgrund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung durch den Mieter entstanden sind, in voller Höhe. Dasselbe gilt bei der Beförderung von Gefahrengut, da dies in keiner Weise versichert ist.

4.2

Hat der Mieter eine Haftungsbeschränkung (Vollkaskoversicherung) per Mietvertrag zusätzlich abgeschlossen, haftet er nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (z.B. Fahruntüchtigkeit, Unfallflucht, etc.) in vollem Umfang selbst. Ansonsten ist eine Haftung vorbehaltlich der Vereinbarung in Ziff. 4.1 dieser allgemeinen Mietbedingungen nur auf Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligungen, die im Mietvertrag festgehalten sind.

4.3

Gegebenenfalls fällige Verschleißreparaturen (z.B. Bremsanlage, Antriebsstrang, Kupplung) trägt der Mieter.

4.4

Bei einer Reifenprofiltiefe unter 4mm, ungleichmäßiger Profilverschleiß (falscher Luftdruck, falsche Nutzung), Bremsplatten, Sägezähne, Risse, Schnitte, Fremdkörper im Reifen, Reifenreparaturen etc. haftet der Mieter in voller Höhe für etwaig entstehende Kosten (werksseitige Bereifung + Montage).

4.5

Der Mieter verpflichtet sich für den Fall der Halterhaftung Acus GmbH & Co. KG auf erstes Anfordern freizustellen. Im Übrigen hat der Mieter pro Bearbeitung eines Strafzettels an den Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- EUR zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen. Die gesonderte Bearbeitungsgebühr wird im Rahmen der nächstfolgenden Abrechnung des Mietpreises mit dem Mieter verrechnet.

5. Weitere Leistungen

5.1

Acus GmbH & Co. KG ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, wenn der Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, oder wenn gegen den Mieter eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder der Insolvenz ergriffen wird oder er eine Zahlung aus diesem Mietvertrag nicht fristgerecht leistet.

5.2

Eine Aufrechnung des Mieters mit eigenen Forderungen, die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Geltendmachung einer Minderung sind nur zulässig, wenn die Ansprüche des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3

Eine Abtretung von Forderungen des Mieters gegen Acus GmbH & Co. KG ist unzulässig.

5.4

Zusätzliche Vereinbarungen, als im Mietvertrag und in de allgemeinen Vermietbedingungen schriftlich festgehalten sind, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall zum Zwecke der Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

5.5 Datenschutz und Datenverarbeitung gemäß DSGVO

Acus GmbH & Co. KG erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

5.5a Erhobene Daten

Folgende personenbezogene Daten werden erhoben und verarbeitet:

  • Persönliche Stammdaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort
  • Kontaktdaten: Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • Ausweisdaten: Kopie des Personalausweises, Reisepasses oder ID-Card
  • Führerscheindaten: Kopie des Führerscheins inkl. Führerscheinnummer und Gültigkeitsdatum
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: Kopie des Visums
  • Zahlungsdaten: Bankverbindung, Kreditkartendaten
  • Fahrzeugnutzungsdaten: Kilometerstände, Fahrzeugortung (GPS), Tankstände
  • Vertragsdaten: Mietdauer, gebuchte Leistungen, Versicherungsoptionen
  • Bei Schäden: Unfalldaten, Polizeiberichte, Gutachten

5.5b Zweck der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken:

  • Abschluss und Durchführung des Mietvertrages
  • Identitätsprüfung und Bonitätsprüfung
  • Überprüfung der Führerscheingültigkeit
  • Abrechnung der Mietleistungen und Zahlungsabwicklung
  • Fahrzeugortung bei Diebstahl, Unfall oder Nichtrückgabe
  • Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen
  • Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (HGB, AO)
  • Kundenbetreuung und Kommunikation
  • Schadensbearbeitung und Versicherungsabwicklung

5.5c Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage von:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO (Vertragserfüllung)
  • Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO (rechtliche Verpflichtung)
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse)

5.5d Speicherdauer

Die personenbezogenen Daten des Mieters werden für die Dauer von 3 Jahren nach Vertragsende gespeichert. Ausnahmen gelten für Daten, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (z.B. steuerrechtliche Vorschriften) für einen längeren Zeitraum gespeichert werden müssen. In diesem Fall beträgt die Speicherdauer 10 Jahre gemäß § 147 AO bzw. § 257 HGB.

Bei offenen Forderungen, laufenden Verfahren oder Schadensersatzansprüchen werden die Daten bis zur vollständigen Klärung bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss gespeichert.

5.5e Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur in folgenden Fällen:

  • An Versicherungen zur Schadensabwicklung
  • An Inkassounternehmen bei Zahlungsverzug
  • An Rechtsanwälte zur Rechtsverfolgung
  • An Behörden bei gesetzlicher Verpflichtung (z.B. Polizei, Ordnungsamt, Finanzamt)
  • An Werkstätten zur Durchführung von Reparaturen
  • An Auskunfteien zur Bonitätsprüfung (mit Einwilligung des Mieters)
  • An Abschleppdienste bei Pannen oder Unfällen

Eine Weitergabe zu Werbezwecken erfolgt nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Mieters.

5.5f Rechte des Mieters (Betroffenenrechte)

Der Mieter hat folgende Rechte bezüglich seiner personenbezogenen Daten:

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO):
Der Mieter hat das Recht, jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten.

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO):
Der Mieter hat das Recht, die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO):
Der Mieter hat das Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Interessen des Vermieters entgegenstehen.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO):
Der Mieter kann die Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten verlangen, wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird oder die Verarbeitung unrechtmäßig ist.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO):
Der Mieter hat das Recht, die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO):
Der Mieter hat das Recht, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen, soweit diese auf Grundlage eines berechtigten Interesses erfolgt.

Recht auf Widerruf der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO):
Sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung beruht, kann diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt davon unberührt.

Beschwerderecht (Art. 77 DSGVO):
Der Mieter hat das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

5.5g Kontakt Datenschutz

Zur Ausübung der oben genannten Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz kann sich der Mieter jederzeit an folgende Kontaktdaten wenden:

Acus GmbH & Co. KG
Burgthann
E-Mail: kontakt@acusgroup.de
Telefon: +49 151 41448307

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA)
Promenade 18
91522 Ansbach
Telefon: 0981 180093-0
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de

5.5h Hinweis zur Fahrzeugortung

Die im Fahrzeug verbauten GPS-/Tracking-Systeme erheben Standortdaten, die zur Fahrzeugortung bei Diebstahl, Unfall oder Nichtrückgabe verwendet werden. Diese Daten werden nicht zur Erstellung von Bewegungsprofilen verwendet und nur im Bedarfsfall abgerufen. Der Mieter wird über die Nutzung von Ortungssystemen bei Vertragsabschluss informiert und willigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages in die Nutzung ein.

5.6 Schlussbestimmungen

6. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt ausdrücklich deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Nürnberg.

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

Stand: Dezember 2025

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